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Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot in Niedersachsen


Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für die Belieferung von Corona-Impfzentren/Impfstellen

Zur Eindämmung der Corona-/SARS-CoV2-Pandemie ist unverändert, die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der autorisierten Impfstellen erforderlich. Insbesondere vor dem Hintergrund der vermehrt auftretenden Omikron-Coronavirus-Mutante.

Für das Land Niedersachsen wurde durch das NMW eine allgemeine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 und 4 StVO für die Belieferung von Corona-Impfzentren und anderer Stellen wo Impfungen durchgeführt werden, durch Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Anhängern hinter Lastkraftwagen bis zum 31. März 2022 erteilt.
 
Diese Ausnahmegenehmigung gilt auch für Leerfahrten, die im direkten Zusammenhang mit den genannten Transporten stehen.

Weitere Einzelheiten finden Sie hier.
 

Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot in Niedersachsen